Rechtsprechung
   BAG, 23.10.1969 - 2 AZR 127/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,1085
BAG, 23.10.1969 - 2 AZR 127/69 (https://dejure.org/1969,1085)
BAG, Entscheidung vom 23.10.1969 - 2 AZR 127/69 (https://dejure.org/1969,1085)
BAG, Entscheidung vom 23. Oktober 1969 - 2 AZR 127/69 (https://dejure.org/1969,1085)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1969,1085) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 22, 178
  • NJW 1970, 827
  • MDR 1970, 452
  • DB 1970, 450
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 23.10.1969 - 2 AZR 127/69
    Störung im Vertrauensbereich des konkreten Arbeitsverhältnisses liegt, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geeignet sein könnte, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung abzugeben (BAG 1, 185 = AP Nr. 2 11.
  • BAG, 20.12.1961 - 1 AZR 404/61

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 23.10.1969 - 2 AZR 127/69
    zu § 13 KSchG; BAG 2, 266 = AP Kr. 4 zu § 13 KSchG; BAG 12, 141 = AP Nr. 16 zu § 13 KSchG; AP Nr. 21 zu § 66 BetrVG).
  • BAG, 13.01.1956 - 1 AZR 167/55

    Volksabstimmung - Parteipolitisches Interesse der KPD - Amtspflichten eines

    Auszug aus BAG, 23.10.1969 - 2 AZR 127/69
    zu § 13 KSchG; BAG 2, 266 = AP Kr. 4 zu § 13 KSchG; BAG 12, 141 = AP Nr. 16 zu § 13 KSchG; AP Nr. 21 zu § 66 BetrVG).
  • BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07

    Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG

    Wird einem Betriebsratsmitglied dagegen lediglich die Verletzung einer Amtspflicht vorgeworfen, so ist die Kündigung unzulässig und nur ein Ausschlussverfahren nach § 23 BetrVG möglich (Senat 23. Oktober 1969 - 2 AZR 127/69 - BAGE 22, 178; 11. Dezember 1975 - 2 AZR 426/74 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 1; 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - AP BGB § 626 Nr. 95 = EzA BGB § 626 nF Nr. 105).
  • BAG, 16.09.1987 - 5 AZR 254/86

    Verstoß eines freigestellten Personalratsmitgliedes gegen die Verpflichtungen aus

    Ein freigestelltes Personalratsmitglied verstößt gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nur dann, wenn er bewußt und vorsätzlich die Presse unrichtig informiert und seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit verletzt (Vergleiche BAG Urteil vom 23.10.1969 2 AZR 127/69 = BAGE 22, 178).

    Aber neben dem Leistungsbereich gibt es im Arbeitsverhältnis den Vertrauensbereich mit den ihm eigenen wichtigen Nebenpflichten, der durch einen schweren Verstoß auch von einem freigestellten Betriebsratsmitglied gestört werden kann (BAGE 22, 178, 184 = AP Nr. 19 zu § 13 KSchG).

    Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied verstößt nämlich gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nur dann, wenn er bewußt und vorsätzlich die Presse unrichtig informiert und seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit verletzt (§ 10 BPersVG; BAGE 22, 178, 185).

    Darin kann eine schwere Verletzung der Pflicht des Klägers zur Verwirklichung von Treu und Glauben in seinem Arbeitsverhältnis liegen (BAGE 22, 178, 185).

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

    Diese können nicht nur dem Ansehen des Arbeitgebers schaden, sondern auch auf charakterliche Unzuverlässigkeit des Arbeitnehmers schließen lassen oder den Betriebsfrieden gefährden oder stören (BAG 22, 178 [185] = AP Nr. 19 zu § 13 KSchG [zu III a der Gründe]).
  • BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verletzung von Amts- und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 22, 178 = AP Nr. 19 zu § 13 KSchG m. w. N.; BAG Urteil vom 11. Dezember 1975 - 2 AZR 426/74 - AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969; BAG 26, 219 = AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 -) ist bei der beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes zunächst danach zu differenzieren, ob diesem eine reine Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorgeworfen wird oder ob die Arbeitspflichtverletzung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied steht.
  • BAG, 04.04.1974 - 2 AZR 452/73

    Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Verhaltensbedingte Kündigung -

    Soweit der Kläger dabei Äußerungen gemacht hat, die nicht durch die Angaben von Herrn R gedeckt und veranlaßt waren, ist in Betracht zu ziehen, daß er nicht in Wahrnehmung der ihm als Mitglied des Aufsichtsrates obliegen den Aufgaben und Befugnisse gehandelt habe Der Kläger 15 - kann hierdurch vielmehr seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben, über die geplante Vermögensverwaltungs-GmbH entsprechend seinen Kenntnissen genau und vollständig zu berichten und keine nach der Unterrichtung nicht gerechtfertigten Bedenken zu äußern, die den Betriebsfrieden gefährden und das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit schädigen konnten (vgl. BAG 22, 178 [l84 ff.] = AP Nr. 19 zu § 13 KSchG).
  • BAG, 12.02.1975 - 5 AZR 79/74

    Weiterbeschäftigungsanspruch: Jugendvertreter

    Neben der Amtspflicht kann das Betriebsratsmitglied eine sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Nebenpflicht verletzen, wenn es durch Art und Weise der Betätigung das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig belastet (für den Pall der Kündigung aus wichtigem Grund vgl. BAG 22, 178 [184] = AP Nr. 19 zu § 13 KSchG [zu II der Gründe]; Beschluß vom 22. August 1974- - 2 ABR 17/74- - [demnächst AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972 [zu C V 1 der Gründe] - auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Wahrheitswidrige Behauptungen dieser Art können dem Ansehen der Beklagten schaden; bewußt wahrheitswidrige Äußerungen können auch auf charakterliche Unzuverlässigkeit schließen lassen oder zu einer Störung des Betriebsfriedens führen (vgl. BAG 22, 178 [185] = AP Nr. 19 zu § 13 KSchG [zu III a der Gründe]).

  • BAG, 11.12.1975 - 2 AZR 426/74

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Jugendvertreters

    Das angefochtene Urteil geht von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates aus, daß dann ein besonders strenger Maßstab bei der Beurteilung einer außerordentlichen Kündigung anzulegen ist, wenn ein Mitglied der Jugendvertretung Pflichtverletzungen begeht, die gleichzeitig Verstöße gegen Amts- und Arbeitsvertragspflichten darstellen (vgl. BAG 12 141 = AP Nr. 16 zu § 15 KSchG; BAG 22, 178 = AP Nr. 19 zu § 13 KSchG; BAG AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972, ebenfalls zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 25.05.1982 - 7 AZR 155/80
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 11. Dezember 1973 - 2 AZR 426/74 - AP Nr. 1 zu § 13 KSchG 1969; BAG 22, 178 = AP Nr. 19 zu § 13 KSchG mit weiteren Nachweisen; BAG 26, 219 = AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972) ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Betriebsratsmitglied eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB und/oder ein Ausschlußverfahren nach § 23 BetrVG in Betracht kommt, nach folgenden Grundsätzen zu beurteilen: Wenn dem Betriebsratsmitglied lediglich die Verletzung einer Amtspflicht zum Vorwurf gemacht wird, ist die Kündigung unzulässig und nur ein Ausschlußverfahren nach § 23 BetrVG möglich.
  • LAG Berlin, 16.12.1988 - 6 Sa 8/88

    Nichtigkeit und Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses; Anfechtung wegen

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BAG, 02.09.1980 - 6 AZR 431/78
    Dies ändert jedoch am Ergebnis der Entscheidung nichts: Der Arbeitnehmer darf öffentlich - ins besondere in der Betriebsöffentlichkeit - keine bewußt Wahrheit swidrigen oder sonst diskriminierenden oder diffamierenden Behauptungen über den Arbeitgeber aufstellen, weil dies dem Ansehen des Arbeitgebers schaden kann (vgl. BAG 22, 178 [1853 = AP Nr. 19 zu § 13 KSchG [zu III a der Gründe]; BAG AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht [zu II 5 der Gründe]; AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung [zu III 2 der Gründe]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht